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Versicherungsfreiheit - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Versicherungsfreiheit

Alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von der Versicherungspflicht:

  • die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag (nur für bestimmte Berufsgruppen und Minijobber unter bestimmten Voraussetzungen möglich) sowie
  • die Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes.

Versicherungsfrei kraft Gesetzes sind zum Beispiel Beamte und Personen mit beamtenähnlichen Versorgungsansprüchen. Scheiden diese Personen aus der versicherungsfreien Beschäftigung ohne Anspruch auf Versorgung durch den Dienstherrn aus, kommt eine Nachversicherung in Frage.

Versicherungsfrei sind ferner

  • Altersrentner bei Bezug einer Vollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze,
  • Beamten-Pensionäre, die eine Beamtenversorgung beziehen, sowie
  • Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze keine Beitragszeiten zurückgelegt haben oder
  • denen nach Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge erstattet worden sind.

Bis zum 30. September 1996 waren auch Studierende, die neben ihrem Studium gejobbt haben – von besonderen Ausnahmen abgesehen – versicherungsfrei. Seit dem 1. Oktober 1996 werden alle Studierenden wie normale Arbeitnehmer behandelt. Seit 1. Januar 1998 sind Studdierende, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten, während dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Studienbegleitende Praktika, die nicht vorgeschrieben sind, sind dann versicherungsfrei, wenn sie

  • unentgeltlich sind oder
  • der Verdienst 603 Euro im Monat nicht übersteigt.

Mehr zum Thema

Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag 

 

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