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Versicherungspflicht in der Rentenversicherung - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Mit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung will der Gesetzgeber bestimmte Personengruppen im Alter sowie für den Fall der Erwerbsminderung oder bei Tod eines/einer Versicherten die Hinterbliebenen finanziell absichern.

Versicherungspflichtig sind vor allem Arbeitnehmer und Auszubildende. Hinzu kommen verschiedene Gruppen selbstständig tätiger Personen. Die anderen nicht versicherungspflichtigen Selbstständigen können innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit auf Antrag der Versicherungspflicht beitreten. Versicherungspflichtig kraft Gesetzes sind unter anderem auch

  • Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten,
  • Bezieher von bestimmten Lohnersatzleistungen, wie Krankengeld und Arbeitslosengeld.

Außerdem liegt Versicherungspflicht vor bei Zeiten der Kindererziehung und seit 1. April 1995 auf Antrag auch für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Seit dem 1. Januar 2013 sind auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) versicherungspflichtig, wenn sie sich nicht hiervon ausdrücklich befreien lassen. Sie müssen jetzt den Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung (15 Prozent des Verdiensts) auf den vollen Beitragssatz (2026: 18,6 Prozent) aufstocken.

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