Waisenrente – Lexikon

Rente und Altersvorsorge: Erklärungen zu Fachbegriffen im Ihre Vorsorge-Lexikon

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Waisenrente

Halbwaisenrente erhalten Kinder eines/einer verstorbenen Versicherten, wenn

  • sie noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil haben und
  • der verstorbene Elternteil bis zu seinem Tode die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat

Vollwaisenrente erhalten Kinder, wenn

  • sie keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr haben und
  • ein verstorbener Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat.

Kinder sind außer den leiblichen Kindern und Adoptivkindern auch die in den Haushalt des/der Verstorbenen aufgenommenen Stief- und Pflegekinder. Ebenso zählen Enkel und Geschwister dazu, die der/die Verstorbene in den Haushalt aufgenommen oder überwiegend unterhalten hat.

Waisenrenten werden ohne Einschränkungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gezahlt. Darüber hinaus wird Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs geleistet, wenn das Kind

  • sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet,
  • ein freiwilliges soziales Jahr beziehungsweise ein freiwilliges ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst leistet oder
  • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung sich selbst nicht unterhalten kann.

Wenn die Waise vor Vollendung des 27. Lebensjahrs gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, wurde die Waisenrente bei weiterer Schul- oder Berufsausbildung auch noch über das 27. Lebensjahr hinaus gezahlt. (Hinweis: Seit Juli 2011 ist die Wehrpflicht ausgesetzt.)

Die Halbwaisenrente beträgt zehn Prozent einer auf den Todeszeitpunkt berechneten Altersrente des Verstorbenen. Die Vollwaisenrente wird in Höhe von 20 Prozent gezahlt. Dabei werden die Rentenanwartschaften beider verstorbener Eltern herangezogen.

Hinzu kommt bei jeder Waisenrente noch ein individuell unterschiedlich hoher Zuschlag, der sich nach der Anzahl der rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils oder beider Eltern richtet.

Die bei Zahlung einer Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus bis 30.06.2015 geltende Anrechnung eigenen Einkommens der Waise ist zum 01.07.2015 abgeschafft worden.

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