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Widerspruch - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Widerspruch

Sind Versicherte oder der Rentenantragsteller mit einer Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden, beispielsweise wenn der Rentenantrag oder eine darin geltend gemachte rentenrechtliche Zeit abgelehnt wurde oder die Rentenhöhe zu gering ausgefallen sein soll, kann dagegen Widerspruch erhoben werden, ehe eine Klage vor dem Sozialgericht eingereicht werden kann. 

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erhoben werden. Er muss entweder schriftlich beim Rentenversicherungsträger eingereicht oder dort schriftlich von einem Mitarbeiter aufgenommen werden. 

Jeder Bescheid des Rentenversicherungsträgers muss eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Fehlt diese, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf zwölf Monate. Einen nicht fristgerecht erhobenen Widerspruch kann der Rentenversicherungsträger als unzulässig zurückweisen, so dass er dann in der eigentlichen Sache nicht neu entscheidet. 

Die Verwaltung ist, nachdem rechtzeitig Widerspruch eingelegt worden ist, verpflichtet, ihre Entscheidung noch einmal nachzuprüfen. Bleibt die Verwaltung bei ihrer Entscheidung und hilft dem Widerspruch nicht ab oder kann er dem Versicherten nur teilweise Recht geben, muss sich der von der Vertreterversammlung des Rentenversicherungsträgers berufene Widerspruchsausschuss mit dem Widerspruch befassen. Dieser besteht in der Regel aus je einem/einer ehrenamtlichen Arbeitnehmer- und einem/einer Arbeitgebervertreter/in sowie einem/einer nicht stimmberechtigten Mitarbeiter/in der Verwaltung des Rentenversicherungsträgers. Kann auch der Widerspruchsausschuss dem Widerspruch nicht stattgeben, erlässt er einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch ganz oder in Teilen zurückgewiesen wird. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene Klage vor dem Sozialgericht erheben.

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