Wer in der früheren DDR in der Zeit von 8. Mai 1945 bis 2. Oktober 1990 politischer Verfolgung ausgesetzt war, hat Anspruch auf einen Ausgleich für die dadurch erlittenen Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die bisherige Berufstätigkeit oder die angestrebte berufliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden konnte oder ein geringeres Einkommen als bisher erzielt wurde.
Verfolgungsmaßnahmen sind
Der rentenrechtliche Nachteilsausgleich geschieht dadurch, dass der Rentenversicherungsträger auf Antrag der Rentenberechtigten zwei Rentenberechnungen durchführt. Hierbei stellt er fest, ob die unter Berücksichtigung von Verfolgungszeiten ermittelte Rente günstiger ist als die mit den tatsächlich zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten berechnete Rente. Falls aus der Berechnung mit den Verfolgungszeiten keine höhere Rente hervorgeht, wird die normal berechnete Rente weitergezahlt.
Die Vergleichsberechnung kommt in Betracht für Renten
Voraussetzung für die Vergleichsberechnung ist, dass die Rehabilitierungsbehörde eine Rehabilitierungsbescheinigung erteilt. Diese musste von den Verfolgten oder seinen berechtigten Hinterbliebenen dort grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2001 beantragt werden.
Die Rehabilitierungsbehörden sind in den neuen Ländern und in Berlin errichtet worden. Zuständig ist grundsätzlich die Behörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand nach der deutschen Einheit die Verfolgungsmaßnahme ausging.
Die Rehabilitierungsbescheinigung enthält die für die Vergleichsberechnung des Rentenversicherungsträgers erforderlichen Angaben. Verfolgte, die bereits Rente beziehen, sollten diese Bescheinigung dem Rentenversicherungsträger unmittelbar nach Erhalt vorlegen. Alle anderen sollten die Bescheinigung im Rahmen eines späteren Kontoklärungs- oder Leistungsfeststellungsverfahrens bei ihrem Rentenversicherungsträger mit einreichen.
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