Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten – Lexikon

Rente und Altersvorsorge: Erklärungen zu Fachbegriffen im Ihre Vorsorge-Lexikon

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Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten

Witwen/Witwer, die wieder geheiratet haben, haben nach Tod des neuen Ehepartners wieder Anspruch auf eine kleine oder große Witwen-/Witwerrente. Dabei wird auch geprüft, inwieweit die Ansprüche aus der Versicherung des vorletzten Ehepartners höher wären als die neue Witwen-/Witwerrente. Die Differenz wird dann als so genannte Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten zur neuen Rente gezahlt.

Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung der zuvor bezogenen Hinterbliebenenrente geleistet und besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente auch nach dem vorletzten Ehegatten, wird für jeden Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der Rentenabfindung in angemessenen Teilbeträgen einbehalten. 

 

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