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Witwenrente
Witwen und Witwer haben Anspruch auf Witwen-/Witwerrente, wenn der/die Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat. Bei Wiederheirat fällt die Witwenrente/Witwerrente weg und es besteht Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrentenabfindung.
Grundsätzlich besteht Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente nur für die Dauer von zwei Jahren. Die große Witwenrente wird dauerhaft gezahlt, wenn die Witwe/der Witwer
- das 45. Lebensjahr (wird seit 2012 stufenweise auf 47 Jahre angehoben) vollendet hat oder
- ein Kind unter 18 Jahren erzieht, bei Versorgung von behinderten Kindern auch nach deren 18. Lebensjahr, oder
- erwerbsgemindert ist.
Die kleine und die große Witwenrente unterscheiden sich in ihrer Höhe. Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent, die große Rente 55 beziehungsweise 60 Prozent (Fälle alten Rechts) einer auf den Zeitpunkt des Todes berechneten Altersrente des/der Verstorbenen. Im Sterbevierteljahr werden 100 Prozent dieser Rente auch als kleine Witwe-/Witwernrente gezahlt. Auf die Witwen-/Witwerrente wird eigenes Einkommen, außer im Sterbevierteljahr, angerechnet.
Gleiches gilt auch für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Weitere Informationen:
Abfindung
Sterbevierteljahr
Einkommensanrechnung