Zusammentreffen von Renten und Einkommen – Lexikon

Rente und Altersvorsorge: Erklärungen zu Fachbegriffen im Ihre Vorsorge-Lexikon

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Zusammentreffen von Renten und Einkommen

Ein Rentner kann nicht mehrere Sozialleistungen in voller Höhe nebeneinander erhalten, um ihn nicht besser zu stellen als ohne den Rentenbezug. Ein/eine Erwerbsminderungsrentner/in, der /die beispielsweise mit 62 Jahren auch Anspruch auf eine Altersrente für Schwerbehinderte hätte, erhält nicht etwa beide Leistungen nebeneinander, sondern nur die höhere von beiden.

Minderungen der errechneten monatlichen Bruttorente sind dann möglich, wenn die Monatsrente mit bestimmtem anderen Einkommen zusammentrifft. So ist beispielsweise auf die Monatsrente eine gleichartige Leistung aus der Unfallversicherung nach einem bestimmten Schema anzurechnen, etwa die Verletztenrente auf eine Erwerbsminderungsrente oder Altersrente oder eine Unfallwitwenrente auf eine Witwenrente von der Rentenversicherung.

Bei einem solchen Zusammentreffen gelten bestimmte Grenzbeträge. Der Grenzbetrag richtet sich nach dem von der Berufsgenossenschaft festgestellten Jahresarbeitsverdienst, der für die Berechnung der Unfallrente maßgebend war. Übersteigt die Summe der Rente und der Leistung aus der Unfallversicherung diesen Grenzbetrag, wird die Rente aus der Rentenversicherung um den übersteigenden Betrag gemindert.

Weitere Fälle der Anrechnung von Einkommen des Rentenberechtigten auf die Monatsrente sind:

  • Einkommensanrechnung auf Witwen-/Witwerrenten
  • Einkommensanrechnung bei Weiterarbeit während einer vorgezogenen Altersrente (s. hierzu unter Flexirente)
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung trifft mit Lohnfortzahlung, Vorruhestandsgeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld zusammen,
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung trifft mit Verletztengeld/Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen,
  • Aufteilung von Witwen-/Witwerrenten auf mehrere Berechtigte, etwa bei Zahlung einer Witwenrente und einer Geschiedenenwitwenrente,
  • Witwen-/Witwerrente oder Unterhaltsansprüche aus der letzten Ehe sind bei der Witwen-/Witwerrente aus der vorletzten Ehe zu berücksichtigen.

 

 

 

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