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Abgeltungssteuer für Einkünfte aus Kapitalerträgen und auf private Veräußerungsgewinne - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Abgeltungssteuer für Einkünfte aus Kapitalerträgen und auf private Veräußerungsgewinne

Seit Januar 2009 unterliegen Einkünfte aus Kapitalerträgen und private Veräußerungsgewinne der Abgeltungsteuer. Der einheitliche Satz von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag, soweit dieser im Einzelfall nach dessen weitgehender Abschaffung 2021 noch zu zahlen ist, sowie acht oder neun Prozent Kirchensteuer wird direkt von dem jeweiligen Geldinstitut an das Finanzamt abgeführt.

Besteuert werden Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen, Kurs- und Währungsgewinne. Mit einer Ausnahme: Aktien, Fonds und festverzinsliche Wertpapiere, die vor dem 1. Januar 2009 erworben und mindestens ein Jahr lang gehalten wurden, haben Bestandsschutz und bleiben steuerfrei.

Die bis 2022 geltenden Freibeträge von 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete sind ab 2023 auf 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro erhöht worden. Keine Abgeltungsteuer wird erhoben auf Anlagen, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen. Darunter fallen Riester-Fondssparpläne, die Rürup-Rente, Betriebsrenten und auch private Renten- und Kapitallebensversicherungen, soweit diese vor 2005 abgeschlossen wurden und mindestens zwölf Jahre gehalten werden.

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