Anspruch auf die Regelaltersrente haben Versicherte, die die für ihren Geburtsjahrgang maßgebliche Altersgrenze erreicht und eine Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben. Der Begriff "Regelaltersrente" soll verdeutlichen, dass es sich bei dieser Altersrente um die Leistung handelt, die im Alter üblicherweise gezahlt wird und an deren Altersgrenze sich Abschläge beziehungsweise Zuschläge bei vorgezogenem oder aufgeschobenem Altersrentenbeginn orientieren.
Seit 2012 wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente schrittweise von ursprünglich 65 auf 67 Jahre angehoben. Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und später werden ihre Regelaltersrente laut Gesetz erst mit 67 Jahren beanspruchen können.
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