Außergewöhnliche Belastungen mindern neben Sonderausgaben und Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen. Dabei handelt es sich teilweise um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, etwa für die Ausbildung der Kinder oder die Betreuung von behinderten Familienangehörigen. Teilweise sind es aber auch einmalige Aufwendungen, etwa Krankheits-, Unfall- oder Prozesskosten. Letztere sind oft hoch und unvorhergesehen, so dass der Fiskus sie beim Steuerabzug berücksichtigt, obwohl sie zu den Aufwendungen für die private Lebenshaltung zählen.
Bei einem Großteil der außergewöhnlichen Belastungen muss sich der Steuerpflichtige selbst mit einem Prozentsatz an diesen finanziellen Verpflichtungen beteiligen. Die Eigenbelastung beträgt zwischen einem und sieben Prozent, je nach dem Gesamtbetrag seiner Einkünfte und nach der Zahl seiner Kinder beziehungsweise seines Familienstands.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen, an denen er sich anteilig beteiligen muss, gehören
Fallen außerdem ganz spezielle Kosten an, etwa durch
so können auch diese Kosten im Einzelfall als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung angesetzt werden.
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