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Beiträge zur Rentenversicherung - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Beiträge zur Rentenversicherung

Die Beiträge zur Rentenversicherung begründen den späteren Rentenanspruch. Beiträge kommen aus unterschiedlichen Quellen. Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer teilen sich ihre Pflichtbeiträge mit dem Arbeitgeber.

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer trägt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts (in Privathaushalten fünf Prozent) bis zu einem Verdienst von 603 Euro monatlich (2026) allein. Der Arbeitnehmer trägt den Differenzbetrag bis zum vollen Beitragssatz von derzeit (2026) 18,6 Prozent, also 3,6 Prozent beziehungsweise in Privathaushalten 13,6 Prozent seines Verdienstes.

Wird Krankengeld oder Verletztengeld gezahlt, tragen Versicherter und Leistungsträger (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft) die Beiträge je zur Hälfte. Bei Zahlung von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld tragen die Leistungsträger (zum Beispiel die Arbeitsagentur) die Beiträge allein.

Für Kindererziehungszeiten trägt der Bund die Rentenbeiträge.

Die Rentenbeiträge für die Pflegetätigkeit von nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen werden entweder von der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen getragen.

Für selbstständige Künstler und Publizisten zahlt die Künstlersozialkasse die Beiträge, an denen sich jedoch die Künstler und Publizisten beteiligen müssen.

Versicherungspflichtige Selbstständige und freiwillig Versicherte zahlen ihre Beiträge in voller Höhe selbst.

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