Rentenminderungen wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente kann der Versicherte ab seinem 50. Lebensjahr ganz oder teilweise durch zusätzliche Beiträge ausgleichen. Der Aufwand für eine derartige Zusatzzahlung ist allerdings beträchtlich.
Die Rentenversicherung erstellt auf Antrag eine Auskunft über die Höhe der maximal möglichen Sonderzahlung. Die Auskunft enthält folgende Informationen:
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