Der Beitragssatz ist der Prozentsatz des Bruttoentgelts, nach dem der Beitrag zur Sozialversicherung berechnet wird. Seit 2018 beträgt der Beitragssatz
In der Krankenversicherung gibt es einen einheitlichen Beitragssatz von 14,6 Prozent, der hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufzubringen ist. Weitere Beitragsleistungen in Form von kassenindividuellen Zusatzbeiträgen der einzelnen Krankenkassen teilen sich seit 2019 wieder Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassensteigt 2026 auf 2,9 Prozent des Arbeitsentgelts, ist aber bei den einzelnen Kassen äußerst unterschiedlich.
Der Pflegeversicherungsbeitrag beträgt 3,6 Prozent (4,2 Prozent für kinderlose Versicherte über 23 Jahre). Der Arbeitgeberanteil beträgt 1,8 Prozent, in Sachsen 1,3 Prozent.
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 Prozent, hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.
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