Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmeranteile der Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung vom Bruttolohn seiner Arbeitnehmer einzubehalten und zusammen mit seinen Arbeitgeberanteilen als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse abzuführen. Die Krankenkasse leitet den Rentenversicherungsbeitrag an die Rentenversicherung weiter. Die Rentenbeiträge aus Sozialleistungen (zum Beispiel für Arbeitslosengeld oder Krankengeld) zahlt der jeweilige Träger direkt an den Rentenversicherungsträger. Versicherungspflichtige Selbstständige und freiwillig Rentenversicherte zahlen ihre Beiträge bargeldlos selbst an den Rentenversicherungsträger.
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