Nach der Definition des § 7 des 4. Buches des Sozialgesetzbuches (§ 7 SGB IV) ist unter Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis zu verstehen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Bei Zweifel, ob es sich um eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelt, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeder für sich eine Statusfeststellung seitens der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (Berlin 10704) verlangen.
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