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Brückenteilzeit - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Brückenteilzeit

Bundesrat billigt Brückenteilzeit

Die Reduzierung der Arbeitszeit ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit 2019 leichter geworden: Der Bundesrat hat am 23. November 2018 die Einführung der Brückenteilzeit gebilligt. Sie ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betrieben, ihre Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre zu reduzieren. Eine Rückkehr zur Vollzeit wird dabei - anders als bisher bei Teilzeitmodellen -  garantiert.

Besondere Gründe wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen müssen die Beschäftigten für die Brückenteilzeit nicht geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihr Arbeitsverhältnis schon länger als sechs Monate besteht und keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Nach Ablauf der Befristung haben die Betroffenen einen Anspruch, auf einen Vollzeitjob, das muss nicht derselbe wie vor der Teilzeit sein, zurückzukehren.

Um kleinere Betriebe mit bis zu 45 Beschäftigten nicht zu überfordern, gilt der Anspruch dort nicht. Betriebe zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern entlastet eine Zumutbarkeitsgrenze: Sie müssen nur jedem 15. Beschäftigten die befristete Teilzeit gewähren.

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