Verwendet ein Unternehmer Gegenstände, Leistungen, Grundstücke oder sonstige Wirtschaftsgüter, die dem Betriebsvermögen seines Unternehmens zuzuordnen sind, für private Zwecke, spricht man von Entnahme.
Diese wirkt sich zunächst mindernd auf das Betriebsvermögen und das Betriebsergebnis aus. Weil die Güter im Betrieb erwirtschaftet worden sind, müssen sie bei der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert ausgewiesen werden.
Entnahmen werden beispielsweise vorgenommen, um so genannte stille Reserven zu bilden, die nicht in der Bilanz des Unternehmens in Erscheinung treten. Ziel solcher nicht unumstrittenen stillen Reserven ist es, den Gewinn oder das Eigenkapital eines Unternehmens geringer erscheinen zu lassen, als es der Wirklichkeit am Bilanzstichtag entspricht.
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