Haben andere Sozialleistungsträger mit der Rente vergleichbare Leistungen in einem Zeitraum erbracht, für den auch Rente zu zahlen ist, erheben sie Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung. Die Rentennachzahlung steht dann insgesamt oder bis zur Höhe der anderen Sozialleistung nicht dem Rentenberechtigten, sondern dem anderen Leistungsträger zu.
Erstattungsberechtigte Stellen können zum Beispiel sein:
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