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Flexirente - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Flexirente

Viel Neues brachte das Ende 2016 beschlossene Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) ab 2017:

  • Beschäftigte Altersrentner konnten nun auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch weitere Rentenbeiträge bei Weiterarbeit oder auch freiwillige Beiträge leisten.
  • Einmal im Jahr wurde ihre Rente jeweils zum 01. Juli mit den inzwischen gezahlten Rentenbeiträgen einschließlich des Arbeitgeberanteils neu berechnet.
  • Anders als bisher konnten sich nun auch Bezieher einer vorgezogenen Altersvollrente freiwillig in der Rentenversicherung versichern. Diese Beiträge führten dann ebenfalls zu einer jährlichen Erhöhung ihrer bereits laufenden Rente.
  • Zahlreiche neue Hinzuverdienstregelungen seit 01. Juli 2017.

Die damaligen Änderungen der Hinzuverdienstgrenzen zu vorgezogenen Altersrenten sind durch das 8. Gesetz zur Änderung des SGB IV vom 28.12.2022 (BGBl. I 2022, Seite 2759) wieder beseitigt worden. In der gesetzlichen Rentenversicherung wurden mit diesem Gesetz die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten zum 1. Januar 2023 grundlegend reformiert. So entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben. Die während der vorgezogenen Altersrenten geleisteten Beiträge führen nun bei Erreichen der für die jeweilige Rentenart geltenden Regealtersgrenze zu einer entsprechenden Erhöhung der Rente.

s. auch unter 

Altersteilrente

Regelaltersgrenze

 

 

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