Vor 1921 geborene Mütter (in den neuen Ländern: vor 1927 geborene) erhalten für jedes lebend geborene Kind auf Antrag eine Kindererziehungsleistung. Berücksichtigt werden hierbei, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, nur Geburten innerhalb Deutschlands.
Die Leistung für Kindererziehung setzt keinen Rentenanspruch voraus, führt aber auch nicht zur Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten, so dass hiermit die Wartezeit für eine Rente nicht erfüllt werden kann. Mütter, die eine Rente beziehen, erhalten die Kindererziehungsleistung zusammen mit der Rente ausgezahlt. Die Kindererziehungsleistung darf nicht auf andere Sozialleistungen, etwa Sozialhilfe, angerechnet werden.
Diese Leistung wird wegen der frühen Geburtsjahrgänge dieser Mütter wohl in den nächsten Jahren auslaufen, da die jüngsten Anspruchsberechtigten 2024 bereits 103 Jahre alt sein werden (in den neuen Ländern 97 Jahre).
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