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Rentensplitting - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Rentensplitting

Das Rentensplitting ist für Ehepaare eine Alternative zur klassischen Hinterbliebenenversorgung.

Seit Anfang 2002 können Ehepaare anstelle der künftigen Hinterbliebenenrente das Rentensplitting wählen. Die von beiden Ehepartnern während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden dabei zu gleichen Teilen geteilt. Sonstige Versorgungsbezüge (Beamtenversorgung, Betriebsrente) werden nicht geteilt. In der Regel führt das Rentensplitting zu höheren eigenständigen Rentenansprüchen für die Frau.

Splitten dürfen Ehepartner, die nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben. Bei früher geschlossenen Ehen ist das nur zulässig, wenn beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.

Das Ergebnis des Splittings: Jeder Ehegatte erhält zu Lebzeiten seine eigene, durch das Splitting in der Höhe veränderte Rente. Nach dem Tod eines Partners bleibt diese Rente dem überlebenden Partner - anders als bei einer Hinterbliebenenrente - auch nach einer erneuten Heirat erhalten. Darin unterscheidet sich das Rentensplitting von der Witwen- oder Witwerrente.

Das Splitting setzt voraus, dass beide Ehegatten jeweils mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten haben. Ist ein Ehepartner vor der Altersrente verstorben, braucht nur der Überlebende 25 Jahre nachzuweisen.

Das alles gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Tipp: Treffen Sie diese Entscheidung nicht ohne ausführliche Beratung. Wenden Sie sich an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.

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