Der Rentenvorschuss soll den Antragsteller vor finanziellen Nachteilen bewahren, falls die Bearbeitung des Antrags längere Zeit in Anspruch nimmt. Er kann nur gezahlt werden, wenn feststeht, dass der Rentenanspruch dem Grunde nach besteht.
Ein Vorschuss kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller andere Sozialleistungen bezieht, die einen Erstattungsanspruch auslösen könnten, wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld.
Die Höhe des Vorschusses wird anhand der bereits im Versicherungsverlauf gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ermittelt, in den neuen Ländern geschieht dies auch auf pauschale Weise. Geht der endgültige Rentenbescheid zu, müssen eventuell zu viel gezahlte Vorschüsse erstattet werden.
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