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Versorgungsausgleich - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Versorgungsausgleich

Bei einer Scheidung werden Renten- und andere Altersversorgungsansprüche im Versorgungsausgleichgeteilt.

Bei Ehescheidungen in den alten Ländern nach dem 30. Juni 1977 und in den neuen Ländern ab 1. Januar 1992 findet grundsätzlich ein Versorgungsausgleich statt. Hierbei teilt das Familiengericht die während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen auf. Derjenige Ehegatte, der in der Ehe die insgesamt werthöhere Versorgung erworben hat, muss dem anderen die Hälfte des Wertunterschiedes abgeben und zwar unabhängig davon, ob er bereits Rentner ist oder noch arbeitet.

Zum 1. September 2009 ist der Versorgungsausgleich gesetzlich neu geregelt worden. Alle während der Ehezeit aufgebauten Versorgungsanrechte werden jetzt innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt ("interne Teilung"). Jeder der beiden Ex-Partner erhält ein eigenes Versorgungskonto bei dem jeweiligen Versorgungsträger.

Anders als die gesetzliche Rentenversicherung, bei der das Verfahren kostenlos ist, kann ein betrieblicher oder privater Versorgungsträger die Kosten der Teilung aber jeweils zur Hälfte mit den Versorgungsanrechten der Ehegatten verrechnen – soweit sie angemessen sind.

Ein Ausgleich von Versorgungsansprüchen bei einem anderen Versorgungsträger ("externe Teilung" – zum Beispiel über die gesetzliche Rentenversicherung) kann nur noch ausnahmsweise vorgenommen werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ex-Partner dem zustimmt. Bei kleinen Versorgungsansprüchen bis zu etwa 50 Euro Monatsrente kann der zahlungspflichtige Versorgungsträger auch einseitig eine externe Teilung verlangen. Er muss dann die auszugleichende Summe bei einem anderen Versorgungsträger einzahlen.

Unterbleiben des Versorgungsausgleichs

Bei einer Ehezeit von höchstens drei Jahren – einschließlich Trennungsjahr – findet ein Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag eines Partners statt. Haben beide Ex-Gatten ähnlich hohe Anrechte erworben oder ist der Ausgleichswert einzelner Anrechte gering, findet kein Versorgungsausgleich statt (Richtschnur: Unterschied von derzeit nicht mehr als etwa 32 Euro Monatsrente). Würde einer der Partner wegen des Verzichts auf den Ausgleich dieser Anrechte knapp an einer Wartezeitgrenze scheitern, kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich aber durchführen.

Ausgleich der Minderung durch Beitragszahlung

Die Minderung der Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten kann durch eine besondere Beitragszahlung ganz oder teilweise ausgeglichen werden (Beitragszahlung zur Wiederauffüllung eines Rentenabschlags beim Versorgungsausgleich). Der Ausgleichsanspruch (Zuschlag/Bonus) wird auch in Monate umgerechnet, so dass damit allein oder zusammen mit tatsächlich zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten die Wartezeit für eine Rente erfüllt werden kann. Dagegen führt der Abschlag beim ausgleichspflichtigen Ehegatten nur zu einer Minderung seiner (späteren) Rente, nicht aber zu einem Verlust an rentenrechtlichen Zeiten, so dass eine erfüllte Wartezeit auch nach dem Versorgungsausgleich weiterhin erhalten bleibt.

Nachträgliche Änderung

Verändert sich später ein in der Zeit der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenes Anrecht wesentlich, kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich auf Antrag ändern. Beantragen können dies die geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartner, deren Hinterbliebene und die betroffenen Versorgungsträger.

Das passiert mit Ihren Rentenansprüchen bei Ehe-Scheidung

Wenn eine Ehe endet, werden neben Vermögen und Eigentum auch Rentenansprüche und Altersvorsorge überprüft. In diesem Video erfahren Sie alles Wichtige rund um den sogenannten Versorgungsausgleich.

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