Der Rentenberechtigte erwirbt Zinsansprüche aus der Rente, wenn der Rentenversicherungsträger die Rente oder die Rentenerhöhung nicht rechtzeitig anweist.
Verzinst werden nur die Beträge aus der Rentennachzahlung, die allein dem Rentenberechtigten zustehen und nicht solche, auf die ein anderer Leistungsträger, beispielsweise die Krankenkasse wegen vorheriger Krankengeldzahlung, Erstattungsanspruch erhoben hat. Ebensowenig werden Beträge verzinst, die bereits als Vorschuss auf die Rente geleistet wurden.
Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten, nachdem der vollständige Rentenantrag beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats vor Auszahlung der Geldleistung.
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