Wer 45 Beitragsjahre in der Rentenversicherung zurückgelegt hat, kann seit 1. Juli 2014 grundsätzlich mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Abschläge in den Ruhestand gehen.
Zudem wurden die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber früherem Recht erleichtert: Kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld I), Zeiten der Pflege von Angehörigen (sofern Versicherungspflicht bestand), Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr sowie Schlechtwetter-, Insolvenz- oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet. Die Wartezeit von 45 Jahren kann nun unter bestimmten Voraussetzungen auch mit freiwilligen Beiträgen begründet werden – dies ist wichtig für freiwillig versicherte selbstständige Handwerker nach vorangegangenen 18 Jahren Pflichtmitgliedschaft.
Für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1964 steigt auch bei dieser Rentenart die Altersgrenze von 63 Jahren auf 65 Jahre schrittweise an, so dass ein Bezug dieser Altersrente für nach 1963 Geborene erst mit 65 Jahren abschlagsfrei möglich ist. So könnte zum Beispiel eine versicherte Person des Geburtsjahrganges 1962 mit 64 Jahren und acht Monaten ohne Abschläge in Rente gehen.
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