Die Beitragsbemessungsgrenze beschreibt die Höhe des Einkommens, bis zu dem Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden. Darüber liegende Verdienstbestandteile bleiben beitragsfrei. In der allgemeinen (gesetzlichen) Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze seit 01.01.2026 bundeseinheitlich
In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 2026 bundeseinheitlich
Die Höchstgrenze, bis zu der Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden, liegt 2026 bei monatlich 5.812,50 Euro (69.750 Euro jährlich).
Die Grenze, bis zu der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, wurde auf 77.400 Euro beziehungsweise 6.450 Euro monatlich angehoben.
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