Auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei einer Geldforderung – wie auch Arbeitslohn oder Gehalt – eingeschränkt pfändbar. Pfändbar ist nur der Teil der Rente, der über der Pfändungsfreigrenze liegt, die sich aus der Tabelle zu Paragraf 850c ZPO (Zivilprozessordnung) ergibt. Diese richtet sich nach der Höhe des Einkommens und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Die jeweils pfändbaren Beträge eines Einkommens und damit auch die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 01.07. durch die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung bekannt gegeben.
Danach gilt vom 01.07.2026 bis 30.06.2027 ein unpfändbarer Betrag von 1.587,40 Euro monatlich. Man spricht bei diesem Betrag auch vom Grundfreibetrag, der für alle Schuldner gilt, die keine Unterhaltsverpflichtungen erfüllen müssen. Dieser Grundfreibetrag erhöht sich bei einer unterhaltspflichtigen Person um 597,42 Euro monatlich. Bei jeder weiteren Unterhaltszahlung, die der Schuldner leistet, steigt die Pfändungsfreigrenze jeweils um 332,83 Euro monatlich.
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