Die Zurechnungszeit gehört als beitragsfreie Zeit zu den rentenrechtlichen Zeiten. Sie wird bei
zu den übrigen vom Versicherten tatsächlich zurückgelegten Zeiten hinzugerechnet.
Erwerbsgeminderte und auch Witwen-/Witwenrentner sowie Erziehungsrentnerinnen und Erziehungsrentner wurden bei Eintritt ihres Versicherungsfalles beziehungsweise bei Tod des /der Verstorbenen vor Vollendung des 62. Lebensjahres für ihre Rente so gestellt, als ob sie beziehungsweise der/die Verstorbene mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Verdienst bis zum 62. Geburtstag weitergearbeitet hätten (bei Rentenbeginn vor dem 1. Juli 2014: bis zum 60. Geburtstag). Lücken im Versicherungsverlauf vermindern jedoch ihre Bewertung. Zudem werden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung jetzt für diese "Zurechnungszeit" nicht mehr mitbewertet, wenn dies für den Versicherten günstiger ist.
Mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz vom 17.07.2017 (§ 253 a SGB VI) wurde die Zurechnungszeit für Neurentner ab 2018 stufenweise bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter verlängert. Bei Beginn der Rente oder Tod des/der Versicherten
Nach dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 wurde das Ende der Zurechnungszeit für den Rentenbeginn 2019 in einem Schritt nunmehr auf ein Alter von 65 Jahren und acht Monaten ausgedehnt und eine stufenweise weitere Verlängerung bis zum 67. Lebensjahr im Jahre 2031 eingeführt (§ 253a SGB VI).
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