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Aktien verschenken kann sich auszahlen

Wertpapiere schon zu Lebzeiten verschenken, aber die Erträge davon bis zum Tod nutzen – das verbirgt sich hinter einem Nießbrauchdepot.

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Christbaumkugeln mit Geschenkpäckchen.

© Nicht definiert

München/Düsseldorf (dpa/tmn). Nießbrauch? Die meisten denken bei diesem Stichwort an eine Immobilie: Eltern übertragen ihr Haus zu Lebzeiten an die Kinder, bleiben aber selbst lebenslang dort wohnen. Die Kinder sind also Eigentümer, die Eltern haben aber weiter das Nutzungsrecht.

Bei Wertpapieren gibt es ein vergleichbares Modell. Es nennt sich Nießbrauchdepot – und funktioniert so: „Der Schenkende behält sich die lebenslange Nutzung der Erträge aus dem Wertpapierdepot vor, das Eigentum am Depot geht sofort an den Beschenkten über“, erklärt René Niemann, Wirtschaftsjurist bei der V-BANK AG in München.

Der Vorteil: „Er reduziert letztlich den steuerlichen Wert der Schenkung beziehungsweise des Erbes“, erklärt Ralf Scherfling von der Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf. Womit der Beschenkte von einem Steuerspareffekt profitieren kann.

Depot frühzeitig übertragen

„Idealerweise findet die Übertragung zu einem frühen Zeitpunkt statt, bei der die statistische Lebenserwartung noch viele Jahre verspricht“, sagt Niemann. Denn der Schenkende behalte sich ja die Nutzung der Erträge wie Dividenden oder Zinsen vor – und je länger er diese nutzt, desto stärker reduziert sich auch der zu versteuernde Wert des übertragenen Vermögens.

Werden die sich alle zehn Jahre erneuernden Freibeträge wiederholt genutzt, lassen sich größere Vermögen steuersparend übertragen. Niemann nennt ein Beispiel: Ein Vater (63 Jahre) möchte ein Wertpapierdepot in Höhe von einer Million Euro seiner Tochter schenken.

Steuerlich hat die Tochter einen Freibetrag von 400.000 Euro, ohne Nießbrauchdepot sind die darüber hinausgehenden 600.000 Euro schenkungssteuerpflichtig – es fällt eine Zahlung von 90.000 Euro an.

Erträge werden bei Nießbrauch abgezogen

Mit einem Nießbrauchdepot kann vom übertragenen Vermögen der Kapitalwert des Nießbrauchs wie zum Beispiel Dividenden oder Zinsen abgezogen werden, die der Schenkende statistisch zu Lebzeiten nutzen kann.

Bei einem unterstellten Ertrag von fünf Prozent wären das 50.000 Euro pro Jahr. Dieser jährliche Ertrag wird nun mit einem vom Alter und Geschlecht des Schenkers abhängigen Vervielfältiger, den das Bundesfinanzministerium festlegt, multipliziert und das Ergebnis vom Ausgangswert der Schenkung abgezogen.

Im Fall des 63-jährigen Vaters kommt unter Einbezug der statistischen Lebenserwartung des Mannes der Vervielfältiger 12,056 zum Zuge. Daraus ergibt sich ein Kapitalwert für den Nießbrauch von 602.800 Euro.

Nach Abzug dieser Summe liegt der anzusetzende Wert des geschenkten Wertpapierdepots nur noch bei 397.200 Euro – und damit im Rahmen des persönlichen Freibetrags. Es fallen also keine Steuern an.

Familiensituation bedenken

Wer sich nun für das Modell Nießbrauchdepot interessiert, sollte seine Überlegungen allerdings nicht allein auf steuerliche Fragen beschränken, rät Verbraucherschützer Scherfling. Denn am Ende nutze es wenig, wenn man Schenkungs- und Erbschaftssteuer vermeidet, aber zum Beispiel den Aspekt Familienfrieden nicht hinreichend berücksichtigt hat. Scherfling empfiehlt, frühzeitig Kontakt zu einem Steuerberater aufzunehmen um die passende Lösung zu finden.

Damit bei einem Nießbrauchdepot keine Konflikte oder Missverständnisse zwischen Schenkendem und Beschenktem entstehen, sollten beide Seiten einen einfachen Schenkungsvertrag aufsetzen lassen, rät Rechtsanwalt Jasper von Hoerner.

Den Vertrag könne ein Anwalt oder ein Notar entwerfen. „Eine Schenkung kann, muss aber nicht zwingend notariell beurkundet werden“, so von Hoerner.

Schenkung kann auch widerrufen werden

Möglich ist auch, in Schenkungsverträgen Widerrufsrechte zu verankern. „Damit können zum Beispiel gewisse Konstellationen wie etwa das Vorversterben des Beschenkten oder eine Drogen- oder Spielsucht des Beschenkten abgesichert werden“, erklärt von Hoerner.

Sollte der Beschenkte folglich – aus Sicht des Beschenkten – zeigen, dass er aufgrund einer Drogensucht oder etwa wegen Eintritts in eine Sekte nicht in der Lage ist, mit dem geschenkten Vermögen umzugehen, kann die Schenkung widerrufen und das Depot zurückverlangt werden.

Bedingungen festlegen

„Abzuraten ist hingegen von vollkommen freien Widerrufsrechten, die es dem Schenker ohne jeden Grund ermöglichen, eine Schenkung zu widerrufen“, sagt von Hoerner. In diesem Fall dürfte es schwer fallen, die Ernsthaftigkeit der Schenkung darzulegen.

Zudem könnte das Finanzamt die Wirksamkeit der Schenkung anzweifeln. „Damit würden in den meisten Fällen die mit dem Depotübertrag beabsichtigten steuerlichen Folgen nicht eintreten“, so von Hoerner.

Ebenfalls wichtig: Eine klare Dokumentation des unentgeltlichen Depotübergangs mit Hilfe des Steuer- oder Vermögensberaters – damit der Fiskus keine Abgeltungssteuer aufgrund einer angenommenen Veräußerung der geschenkten Wertpapiere erhebt.

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