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Anordnung des Erblassers ist bindend

Der Testamentsvollstrecker muss sich an Anordnungen der Erblasser halten und diese auslegen und beachten.

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Statue der Justitia. Bild: IMAGO / Panthermedia

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München (dpa/tmn). Verteilt ein Erblasser seinen Nachlass auf mehrere Erben, ist der Testamentsvollstrecker an diese Anordnung im Testament gebunden. Das gilt auch, wenn sich die Erben zunächst einvernehmlich auf etwas anders einigen, sich dann aber eine Miterbin umentscheidet. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes München hervor (Aktenzeichen.: 8 U 3464/17). Darüber berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Für einen Widerruf ist in diesem Fall keine Zustimmung des anderen Miterben erforderlich

Die Erblasserin hatte in dem verhandelten Fall in ihrem Testament festgelegt, dass ihre beiden Kinder ein Grundstück jeweils zur Hälfte als Vorausvermächtnis bekommen sollen. Die beiden Kinder waren zunächst mit dem Vorschlag des Testamentsvollstreckers einverstanden, das Grundstück zu veräußern. Doch dann widerrief die Tochter ihr Einverständnis. Sie wollte den Verkauf des Grundstückes verhindern und klagte.

Die Richter entscheiden: Der Testamentsvollstrecker muss sich an die Teilanordnung der Erblasserin halten und diese in eigener Verantwortung auslegen und beachten. Damit der Widerruf wirksam ist, ist in diesem Fall keine Zustimmung des anderen Miterben erforderlich, da die Miterbin den Nachlass nicht verwaltet. Dies ist die Aufgabe des Testamentsvollstreckers. Damit ist er wieder an die Teilungsanordnung der Erblasserin gebunden und darf die Immobilie nicht verwerten.

Weitere Informationen:

www.erbrecht-dav.de

DAV: Arbeitsgemeinschaft Erbrecht

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