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Aufbewahrungsfristen für steuerliche Unterlagen

Platz schaffen im Archiv: Zum Jahreswechsel können wieder alte Unterlagen entsorgt werden. Doch Vorsicht: Nicht alles darf sofort in den Reißwolf.

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Rentnerin sitzt an einem Tisch mit Ordnern Steuer und Rente sowie einem Steuergesetzbuch und füllt ein Steuererklärungsformular aus.

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Wichtige steuerliche Unterlagen dürfen nicht sofort entsorgt werden. Häufig gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist, erklärt der Bund der Steuerzahler. Diese beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in der Buchführung vorgenommen oder die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss aufgestellt wurde.

Aufbewahrungsfrist gilt für 6 oder 10 Jahre

Nach dem 31. Dezember können daher Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege, die vor dem 1. Januar 2012 aufgestellt wurden, vernichtet werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind. Für Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen, wie zum Beispiel Lohnunterlagen, gilt eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist. Solche Unterlagen, die vor dem 1. Januar 2016 entstanden sind, können ebenfalls vernichtet werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind.

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