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Bei falschen Steuerbescheiden zeitnah Einspruch einlegen

Steuerzahler sollten eintreffende Steuerbescheide nicht einfach zu den Akten legen.

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Gelber Briefkasten mit Aufschrift Finanzamt.

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung für das Jahr 2022 abzugeben, hat dafür noch bis zum 2. Oktober Zeit – holt man sich bei einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein Unterstützung sogar bis 31. Juli 2024. Im Schnitt dauert es nach Abgabe dann rund zwei Monate, bis die Steuererklärung bearbeitet ist, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Wenn dann mit dem Steuerbescheid etwas nicht stimmt, sollten sich Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mit ihrem Einspruch aber nicht so viel Zeit lassen.

Fällt einem bei der Prüfung des Bescheids auf, dass das Finanzamt nicht alle Angaben berücksichtigt hat oder aber vergessen wurde, wichtige Werte mitzuteilen, bleibt für einen Einspruch genau ein Monat Zeit. Wer die Frist verpasst, hat später keine Möglichkeit mehr, den Bescheid ändern zu lassen.

Dabei muss der Einspruch keine besondere Form erfüllen. Er kann schriftlich oder elektronisch übermittelt werden und sollte alle wichtigen Angaben – etwa Steuer-ID und Begründung des Einspruchs – enthalten.

Fristende lässt sich leicht errechnen

Wer genau wissen möchte, wann die Frist abläuft, kann dafür laut Bund der Steuerzahler selbst nachrechnen: Jeder Bescheid ist mit einem Datum der Erstellung versehen. In der Regel sei dieses Datum gleichzeitig Aufgabedatum bei der Post. Drei Tage später gilt der Bescheid als bekannt gegeben – unabhängig davon, wann der Bescheid innerhalb dieser Zeit tatsächlich zugegangen ist. Die Frist beginnt dann also zu laufen. Fällt der fiktive Bekanntgabetag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, läuft die Frist erst am darauffolgenden Werktag.

Wichtig: Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Einspruchs beim Finanzamt entscheidend, nicht die Aufgabe bei der Post. „Bringen Sie Ihren Einspruch also rechtzeitig zur Post oder legen Sie den Einspruch elektronisch per Mail ein“, rät Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

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