München (tö). Banken müssen die Zinssätze für Dispokredite in der Werbung und in ihrem Preisverzeichnis deutlich hervorheben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Verfahren gegen die Deutsche Bank und die Sparda-Bank Hessen entschieden. Gegen die Kreditinstitute hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt. Dispozinsen sind fällig, wenn das Girokonto überzogen und innerhalb eines vorher vereinbarten Rahmens im Minus ist.
„Klar, eindeutig und in auffallender Weise“
Laut vzbv sind Banken eigentlich schon seit März 2016 gesetzlich verpflichtet, die Zinssätze für Überziehungsmöglichkeiten „klar, eindeutig und in auffallender Weise“ anzugeben. Auf der Internetseite der Sparda-Bank Hessen hoben sich die Zinssätze für den Dispokredit jedoch nicht von den übrigen Angaben im Preisverzeichnis ab. Die Deutsche Bank wiederum gab im Internet den Zinssatz für Dispokredite für Nutzer eines AktivKontos mit „bis zu 10,90 % p.a.“ an, weil sich die genaue Höhe nach der Dauer und dem Umfang der Beziehung zum jeweiligen Kunden oder zur Kundin richtet.
Der BGH stellte nun in zwei Entscheidungen in letzter Instanz klar: Dispozinsen sind in auffallender Form hervorzuheben (Aktenzeichen: XI ZR 19/20, zur Sparda-Bank). Und für differenzierte Zinssätze reicht eine Angabe „bis zu… Prozent“ nicht aus (Aktenzeichen: XI ZR 46/20, zur Deutschen Bank).
Die Höhe der Dispozinsen ist seit Jahren umstritten. Die Zinssätze für Dispokredite liegen trotz der Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank häufig immer noch bei mehr als zehn Prozent.
