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Bodenrichtwert zu hoch? Einspruch gegen Steuerbescheid lohnt

Ist es Bauland oder landwirtschaftliche Nutzfläche? Für die Berechnung der Grundsteuer kann das einen großen Unterschied machen. Nimmt das Finanzamt fiktive Bodenwerte an, kann das unzulässig sein.

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Waldwiese mit Bäumen im Sonnenlicht.

© Nicht definiert

Düsseldorf/Berlin (dpa/tmn). Ärgern Sie sich nach der Grundsteuerreform über einen hohen Grundsteuerwert ihres Eigentums? Insbesondere, wenn es um unbebaute Flächen im Außenbereich geht, dürfte sich jedenfalls mancher Eigentümer verwundert am Kopf kratzen. Denn mitunter haben Finanzämter hier überhöhte Bodenrichtwerte angesetzt. Zu Unrecht, wie der Bund der Steuerzahler mit Verweis auf ein Urteil des Düsseldorfer Finanzgerichts (Az. 11 K 2040/24) klarstellt.

In dem konkreten Fall ging es genau um ein solches Grundstück im Außenbereich, das weder baureif war noch kurzfristig bebaut werden konnte. Die Eigentümer nutzten es als Gartenfläche, das zuständige Finanzamt legte aber einen Bodenrichtwert von 90 Euro pro Quadratmeter für baureifes Land zugrunde. Die Eigentümer legten Einspruch dagegen ein und forderten eine Bewertung mit dem deutlich niedrigeren Wert von 5,50 Euro pro Quadratmeter für land- und forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke – mit Erfolg.
Das Finanzamt hatte einen Zwischenwert zwischen typischem Gartenland und Ackerland konstruiert, dem das Finanzgericht widersprach. Die Begründung: Wie das Grundstück tatsächlich genutzt wird, dürfe für die Berechnung keine Rolle spielen. 

ntscheidend sei vielmehr, welche Nutzungsmöglichkeit auf dem Papier vorgesehen ist – und danach sei auch der entsprechende Bodenrichtwert anzusetzen. Einen fiktiven, höheren Wert zu verwenden, sei unzulässig, solange es für die rechtliche Nutzungssituation einen passenden amtlichen Wert gibt. 

Wer Einspruch einlegen möchte, muss schnell sein

Weil das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Az. II B 50/25) eingelegt hat, ist das Urteil zwar bislang nicht rechtskräftig. Es kann dem Bund der Steuerzahler zufolge aber trotzdem ein wichtiges Argument für alle Eigentümerinnen und Eigentümer liefern, die zu hohe Bodenrichtwerte für ihre unbebauten Flächen angefochten haben oder noch Einspruch gegen ihren Grundsteuerwertbescheid einlegen möchten.

„Steuerzahler, die ein nicht bebaubares Grundstück oder einen Außenbereichs-Garten besitzen, sollten den Bodenrichtwert im Grundsteuerbescheid prüfen“, rät Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Weicht dieser deutlich vom Wert für landwirtschaftliche Flächen ab, kann sich ein Einspruch unter Hinweis auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf lohnen.“ 
Gut zu wissen: Gegen den Grundsteuerbescheid kann grundsätzlich nur innerhalb eines Monats nach Zugang Einspruch eingelegt werden.


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