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Bundesgerichtshof: Der unangekündigte Haustürbesuch bleibt erlaubt

Wer sich zu einem Geschäft an der Haustür überrumpelt fühlt, kann aber weiter das Widerrufsrecht nutzen

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Richterhammer und Paragrafenzeichen

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München (tö). Unangekündigte Haustürbesuche sind weiter erlaubt, auch wenn Verbraucher dies nicht wollen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden. Kunden und Kundinnen, die sich überrumpelt fühlen und gekaufte Waren oder unterschriebene Verträge wieder loswerden wollen, können sich jedoch wehren.

Bei dem Fall vor dem BGH ging es um die Frage, ob Haustürwerbung für einen Stromlieferanten auch ohne vorherige Ankündigung oder Einwilligung erlaubt ist. Das Landgericht Berlin hatte derartige Haustürbesuche noch als unzumutbare Belästigung bewertet. Das Kammergericht Berlin entschied sich für das Gegenteil und ließ auch keine Revision zu. Dieses Urteil wurde nun vom Bundesgerichtshof bestätigt (Aktenzeichen: I ZR 221/20).

Fast alle Verbraucher lehnen zwar Haustürgeschäfte laut einer Befragung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) ab. Trotzdem sind sie immer noch weit verbreitet, etwa in der Telekommunikationssparte und bei Dienstleistungen oder Reinigungsarbeiten. Dabei führen laut vzbv Überrumpelung und Belästigung an der Haustür „oft zu Kostenfallen und erheblichen Schäden“ für Verbraucher. Auch gebe es Fälle, in denen alte Menschen „erhebliche Schäden durch angeblich wertvolle Bücher entstanden sind, die als Geldanlage verkauft wurden“.

Verbraucher haben ein Widerrufsrecht

 Wer Waren an der Wohnungstür kauft oder Verträge dort abschließt, kann das Geschäft in vielen Fällen rückgängig machen. Bei Haustürgeschäften gilt – genauso wie beim Online-Kauf per Internet – meistens das sogenannte Widerrufsrecht: Demnach haben Verbraucher das Recht das Geschäft rückabzuwickeln, und zwar 14 Tage nach Abschluss des Vertrages oder dem Erhalt bestellter Ware. Dieses Widerrufsrecht gilt nach Angaben der Verbraucherzentralen unter anderem bei Einkäufen und abgeschlossenen Verträgen an der Haustür, in der Wohnung, am Arbeitsplatz, auf der Straße oder bei Veranstaltungen wie Kaffeefahrten.

Dem Bundesjustizministerium zufolge gibt es jedoch einige Ausnahmen. Diese gelten nicht nur für Taxifahrten oder Verträge über Pauschalreisen, „wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen, aber auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geschlossen werden“. Sie sind auch bei Verträgen zu beachten, „bei denen die Leistung sofort erbracht und bezahlt wird und nicht mehr als 40 Euro kostet“.

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