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Bundesgerichtshof klärt Anforderungen an Preiswerbung

Mit Preisermäßigungen locken viele Einzelhändler ihre Kundschaft an. Dabei gibt es rechtlich einiges zu beachten. Der BGH hat eine Kaffee-Werbung unter die Lupe genommen - und übt Kritik.

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Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Erbgroßherzogliches Palais mit Brunnen

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Karlsruhe (dpa). Wenn Händler mit einer Preisermäßigung werben, müssen sie dabei für Verbraucher unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung betont. Im konkreten Fall ging es um eine Werbung des Lebensmitteldiscounters Netto. Die Wettbewerbszentrale hatte geklagt, weil sie in der Werbung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sah. 

Der Discounter hatte in einem Prospekt ein Kaffee-Produkt mit der Aussage beworben, dieses sei um 36 Prozent heruntergesetzt worden. Dabei wurde der aktuelle Preis (4,44 Euro) sowie der Preis der Vorwoche (6,99 Euro) genannt. Die Krux: Erst in einer Fußnote konnte der Verbraucher nachlesen, dass das Produkt in den letzten 30 Tagen schon einmal 4,44 Euro gekostet hatte. 

Reicht eine Fußnote? 

Nach der Preisangabenverordnung sind Händler, die mit Preisrabatten werben wollen, verpflichtet, dabei immer auch den niedrigsten Preis zu nennen, der innerhalb der letzten 30 Tage für das Produkt verlangt wurde. Juristisch umstritten war lange, wie dieser sogenannte Referenzpreis angegeben werden muss - also ob die Information beispielsweise auch in einer Fußnote reicht. 

Der Europäische Gerichtshof hatte im vergangenen Jahr bereits entschieden, dass sich Werbeaussagen wie ein “Preis-Highlight” auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen und Rabatt-Prozente auch auf dieser Basis berechnet werden müssen. Auch der BGH betonte nun, es reiche nicht, den Referenzpreis in beliebiger Weise anzugeben. Er müsse für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. (Aktenzeichen: I ZR 183/24) 

BGH verwarf Nettos Revision 

Die Werbung des beklagten Discounters werde diesen Anforderungen nicht gerecht und sei daher unzulässig, entschied der erste Zivilsenat in Karlsruhe. Den Verbrauchern werde durch die unzureichende Angabe des Referenzpreises eine wesentliche Information vorenthalten. Der Senat wies die Revision von Netto gegen ein vorheriges Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg zurück. 

Es gibt noch eine zweite Discounter-Kette, die ebenfalls den Namen Netto trägt. Sie ist vor allem im Norden und Osten Deutschlands zu finden und unter anderem an dem Hund im Firmenlogo zu erkennen. Die Klage, um die es am BGH ging, richtet sich aber gegen die größere Einzelhandelskette Netto Marken-Discount mit Sitz im bayerischen Maxhütte-Haidhof bei Regensburg.

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