Die Finanzämter stunden ab sofort auf Antrag fällige oder fällig werdende Steuern, die im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Von der Coronakrise Betroffene können zudem die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer anpassen lassen. Außerdem werden Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt und Säumniszuschläge erlassen.
Voraussetzung ist, dass man „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen“ ist. Die Ämter sollen jedoch auf eine strenge Prüfung verzichten, Steuerpflichtige müssen die Schäden nicht im Einzelnen nachweisen können. Stundungszinsen sollen in der Regel nicht fällig werden.
Die Regelung gilt für Steuern, die bis zum 31. Dezember 2020 fällig werden. Für den Zeitraum darüber hinaus verlangen die Ämter eine besondere Begründung.
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BMF: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
