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E-Auto als Dienstwagen: Jetzt mit höherer Bruttopreisgrenze

Seit dem 1. Juli gelten neue Richtlinien bei der Versteuerung von E-Autos und Hybridfahrzeugen als Dienstwagen. Was Verbraucherinnen und Verbraucher dazu wissen müssen.

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E-Auto als Dienstwagen: Jetzt mit höherer Bruttopreisgrenze

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Berlin (dpa/tmn). Wer einen Dienstwagen auch privat oder für Fahrten zur Arbeit nutzt, muss den daraus entstehenden sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Bei Nutzung eines E-Autos oder Hybridfahrzeugs ist die Besteuerung begünstigt. Für einen elektrifizierten Dienstwagen etwa sind nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern - gegenüber 1 Prozent bei Verbrennern.

Zum 1. Juli 2025 hat der Gesetzgeber die Konditionen für E-Dienstwagenfahrer noch einmal nachgebessert. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. Folgendes ist neu:

  • Das E-Auto, das als Dienstwagen genutzt werden soll, darf nun einen Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 Euro haben, ohne an Steuervorteil einzubüßen.
  • Zuvor lag die Grenze bei 70.000 Euro. Wird der Betrag überschritten, muss das E-Auto allerdings mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden.

Was für Hybridautos und Verbrenner gilt

Folgendes galt auch schon vor dem Stichtag und gilt weiterhin:

  • Bei einem Hybridwagen sind 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern. Voraussetzung ist, dass das Auto nicht mehr als 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenem Kilometer ausstößt und mindestens 80 Kilometer rein elektrisch fahren kann.
  • Mit der pauschalen Versteuerungsmethode müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1 Prozent des Bruttolistenpreises ihres Dienstwagens mit Verbrennungsmotor pro Monat versteuern.

“Das angeschaffte beziehungsweise erstmals einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte E-Auto muss nicht neu sein”, erklärt BVL-Geschäftsführerin Jana Bauer. Auch gebrauchte E-Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, fallen unter die begünstigende Regelung. Wichtig: Auch bei gebrauchten Dienstwagen wird der Bruttolistenpreis, nicht der Kaufpreis, zur Besteuerung herangezogen. Auch sie müssen daher die Höchstgrenzen beim Bruttolistenpreis einhalten.


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