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Einkommen für die Aufnahme Geflüchteter nicht steuerpflichtig

Einige Deutsche nehmen derzeit ukrainische Geflüchtete auf. Wer dafür eine Aufwandsentschädigung erhält, muss diese nicht versteuern.

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Fassade eines neuen Wohnhauses in Berlin-Kreuzberg. Bild: IMAGO / Dirk Sattler

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Berlin/Erfurt (dpa/tmn). Die Hilfsbereitschaft für ukrainische Geflüchtete ist in Deutschland nach wie vor groß. Dass Geflüchtete bei Privatleuten unterkommen, ist keine Seltenheit. Einige Kommunen honorieren dieses Engagement mit Aufwandsentschädigungen. Sind diese Einnahmen steuerpflichtig?

Nein, heißt es vom Bund der Steuerzahler in Berlin mit Verweis auf eine Pressemitteilung des Finanzministeriums Thüringen. Bund und Länder hätten sich darauf verständigt, dass gezahlte Aufwandsentschädigungen für die Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine in der Privatwohnung nicht zu versteuern sind. Der Beschluss soll zunächst nur für das Jahr 2022 gelten.

Verbrauchsabhängige Kosten nicht abzugsfähig

„Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung soll sein, dass die Pauschale nach einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Kalkulation die durchschnittlichen Unterbringungskosten nicht übersteigt“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Mit der Entscheidung soll das ehrenamtliche Engagement gefördert werden.

Denn wer seinen privaten Wohnraum zur Verfügung stellt, muss dafür mehr verbrauchsabhängige Kosten wie Strom, Wasser, Abwasser und Energiekosten bezahlen. „Die anfallenden Kosten können zunächst nicht in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden“, sagt Karbe-Geßler.


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