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Elterngeld: Die am längsten geltende Steuerklasse entscheidet

Beim Elterngeld zählt die Steuerklasse, die im Jahr vor der Geburt des Kindes am längsten galt, so ein Urteil des Bundessozialgerichts.

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Gebäude des Bundessozialgerichts in Kassel. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Bad Homburg/Kassel (kjs/BSG). Es kommt vor, dass Elterngeldberechtigte mehrmals die Steuerklasse im Bemessungszeitraum wechseln – dabei handelt es sich im Allgemeinen um die letzten zwölf Monate vor der Geburt. Das hat allerdings Einfluss auf die Höhe des Elterngelds. Denn laut Bundessozialgericht (BSG) kommt es darauf an, welche Steuerklasse im Bemessungszeitraum relativ am längsten gegolten hat (Aktenzeichen B 10 EG 8/17 R).

Dabei muss die maßgebliche Steuerklasse auch nicht mindestens an sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger sein kann.

Steuerklasse wirkt sich auf Elterngeldhöhe aus

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vor der Geburt ihres Sohnes bezog die Klägerin Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte sie für sechs Monate die Steuerklasse I, im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse IV und von August bis November 2015 für vier Monate die Steuerklasse III.

Der beklagte Landkreis legte für die Berechnung des Elterngeldes als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete er nach der für die Klägerin finanziell ungünstigen Steuerklasse I, die im Bemessungszeitraum sechs Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte.

Wirtschaftliche Verhältnisse nicht verzerrt darstellen

Diese Berechnung hat das BSG bestätigt und deshalb die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse, so das Gericht, überwiegt die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse (relative Betrachtung).

Um die Verwaltung zu vereinfachen, beschränken Behörden sich auch auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums zurück. Diese Vorgehensweise müsse aber dann korrigiert werden, wenn sie dazu führt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt darzustellen.

Weitere Informationen

www.bsg.bund.de

Mitteilung des Bundessozialgerichts zum Fall

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