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Energiepauschale: nachträgliche Auszahlung steuerfrei?

Wer sich die Energiepreispauschale nachträglich über die Steuererklärung auszahlen lässt, kann eventuell einen steuerlichen Vorteil nutzen.

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Stromzähler. Bild: IMAGO / CHROMORANGE

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Berlin (dpa/tmn). Viele Beschäftigte haben 2022 aufgrund der gestiegenen Strom- und Heizkosten eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro vom Staat bekommen. Ausgezahlt wurde dieser Betrag durch den Arbeitgeber, wenn zum 1. September 2022 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese einmalige Auszahlung wurde in der Regel versteuert. 

Anders könnte es sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verhalten, die zwar 2022 einer Beschäftigung nachgegangen sind, aber zum Stichtag ohne Beschäftigung waren. „Sie können diesen Betrag über die Steuererklärung 2022 noch nachträglich vom Finanzamt erhalten“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Unklar sei aber, ob auf die nachträgliche Auszahlung der EPP Steuern gezahlt werden müssen. 

Karbe-Geßler zufolge sind im Steuerrecht Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde und die insgesamt den Betrag von 410 Euro nicht übersteigen, vom Einkommen abzuziehen. Man spricht hier vom Härteausgleich. Bei der EPP wäre dieser anzuwenden.

Der Bund der Steuerzahler empfiehlt daher, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen, wenn die Auszahlung mangels Arbeitsverhältnisses im September 2022 nicht erfolgt ist, und auf diesen Umstand hinzuweisen. Bislang habe die Finanzverwaltung noch keinen solchen Härteausgleich gewährt. Das Problem sei jedoch bekannt und bedürfe der Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene. In entsprechenden Fällen könnte es passieren, dass die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen.


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