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Erstattungen der Krankenkasse können steuerpflichtig sein

Erstattet die Krankenkasse Beiträge, müssen die Rückzahlungen in der Regel in der Steuererklärung angegeben werden. Anders bei Bonuszahlungen – ab bestimmten Summen ist hier aber ein Nachweis nötig.

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Mann in Business-Kleidung zeigt auf transparente Flächen mit der Aufschrift Finanzamt, UStG, Paragraf. GewStG.

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Berlin (dpa/tmn). Krankenkassenbeiträge zählen zu den Vorsorgeaufwendungen und können von der Steuer abgesetzt werden. Damit das Finanzamt aber auch wirklich nur die Beiträge berücksichtigt, die Versicherte tatsächlich gezahlt haben, müssen Beitragsrückzahlungen der Krankenkasse ebenfalls angegeben werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler unter Berufung auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums hin.

Manche Krankenkassen zahlen Beiträge zum Beispiel zurück, wenn bestimmte Leistungen eine Zeit lang nicht in Anspruch genommen wurden. Bonuszahlungen, wie sie viele Kassen etwa für Vorsorgemaßnahmen oder die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio oder Sportverein gewähren, müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Diese Zahlungen werden grundsätzlich nicht versteuert.

Gegebenenfalls Nachweis für Bonus nötig

Das Bundesfinanzministerium hat nun klargestellt, dass die Finanzämter aus Vereinfachungsgründen Bonuszahlungen bis zur Höhe von 150 Euro automatisch als solche anerkennen. Einen darüber hinaus gehenden Betrag betrachten sie allerdings als Beitragsrückerstattung.

Das heißt für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die mehr als 150 Euro pro Jahr als Bonusleistung von ihrer Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten zurückerstattet bekommen: Sie müssen dem Finanzamt nachweisen, dass es sich nicht um Beitragserstattungen handelt. Nur so können sie sicherstellen, dass über die Grenze hinausgehende Beträge nicht versteuert werden.

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