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FFP2-Masken: Wann sie als Werbungskosten zählen

Medizinische Masken gehören mittlerweile zu unserem Alltag. Dabei entstehen Kosten. Kann man die Ausgaben unter Umständen steuerlich absetzen?

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Corona: Zwei Hände halten drei weiße FFP2-Gesichtsschutzmasken. Bild: IMAGO / photothek / Thomas Trutschel

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen weiterhin bei ihrer beruflichen Tätigkeit eine medizinische Maske tragen. Wenn Beschäftigten selbst für die Anschaffung aufkommen müssen, können sie aber steuerlich profitieren.

„Die Belege für den Kauf von medizinischen Masken sollten aufbewahrt werden“, rät Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Die Ausgaben sollten Verbraucher zusammenrechnen – zumindest wenn sie die Masken für ihren Beruf brauchen.

Wenn der Chef die Masken nicht zahlt

Denn wer Schutzmasken für berufliche Zwecke anschafft, kann die Ausgaben dafür als Werbungskosten geltend machen. Das gehe aus einer Mitteilung der Finanzverwaltung hervor.

Stellt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Masken zur Verfügung, sind diese für Arbeitnehmer steuerfrei. Wer zusätzliche Masken kauft, kann die Kosten ebenfalls in der Steuererklärung geltend machen.

Tipp:

„Der ausgegebene Betrag für die beruflich genutzten Masken sollte bei den Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung in der Anlage N bei sonstigen Kosten eingetragen werden“, rät Karbe-Geßler. Unternehmer können die Kosten als Betriebsausgabe angeben.

Privates Vergnügen

Darüber hinaus könne man die Aufwendungen für die Anschaffung der Atemschutzmasken steuerlich nicht geltend machen – weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen.

Der Fiskus ordnet solche Ausgaben grundsätzlich der privaten Lebensführung zu und berücksichtigt sie deshalb nicht. Das betrifft vor allem Rentner, aber auch Eltern, die die Masken für schulpflichtige Kinder kaufen.

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