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Finanzamt langt bei verspäteter Nachzahlung weiter gut zu

Wer Steuernachzahlungen zu spät leistet, kann mit Säumniszuschlägen belegt werden. Das kann richtig ins Geld gehen. Dem Gesetz widerspricht das nicht, urteilte nun ein Gericht.

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Mann in Business-Kleidung zeigt auf transparente Flächen mit der Aufschrift Finanzamt, UStG, Paragraf. GewStG.

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Berlin (dpa/tmn). Sie müssen Steuern nachzahlen, tun es aber nicht fristgerecht? Dann wird das Finanzamt sogenannte Säumniszuschläge von Ihnen verlangen, die für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent betragen – also 12 Prozent pro Jahr. „Diese Regelung dient sowohl als Druckmittel zur pünktlichen Zahlung als auch als Ausgleich für den Zinsverlust der Staatskasse“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Ob die Höhe des Säumniszuschlags, insbesondere während der Niedrigzinsphase, allerdings angemessen sind und waren, war zuletzt strittig. Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Verfahren Zweifel geäußert, ob der gesetzlich festgelegte Zinssatz von eben jenem einen Prozent pro Monat verfassungsgemäß ist. Mit Beschluss vom 21. März 2025 (Az. X B 21/25) hat das Gericht diese Bedenken jedoch zerstreut.

Steuerbescheid schon bestandskräftig?

Spätestens vor dem Hintergrund des deutlichen Zinsniveau-Anstiegs seit Beginn des Ukraine-Kriegs im Februar 2022 ist auch die Höhe der Säumniszuschläge den Richtern zufolge nicht zu beanstanden. Deren Verfassungsmäßigkeit sei daher seit März 2022 gegeben.

„Für Zeiträume vor März 2022 bleibt die Frage der Verfassungsmäßigkeit jedoch weiterhin offen“, sagt Karbe-Geßler. Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, denen für diesen Zeitraum Säumniszuschläge berechnet wurden, sollten daher prüfen, ob gegen die entsprechenden Bescheide noch Rechtsmittel eingelegt werden können. Das geht in der Regel dann, wenn diese noch nicht bestandskräftig geworden ist, was automatisch einen Monat nach Bekanntgabe der Fall ist.


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