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Finanzhof hält Aktienbesteuerung für teilweise verfassungswidrig

Wer Aktien mit Verlust verkauft, kann diesen nur eingeschränkt steuerlich verrechnen. Zu Unrecht, meint der Bundesfinanzhof.

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Schild des Bundesfinanzhofes an Balkongeländer. – Bild: IMAGO / Sven Simon / Frank Hoermann

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München (dpa). Der Bundesfinanzhof hält einen Teilaspekt der Aktienbesteuerung in Deutschland für verfassungswidrig. Deswegen hat das höchste deutsche Finanzgericht nun einen Streitfall dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorgelegt, wie der Finanzhof in München mitteilte.

Dabei geht es um eine auch für viele Kleinaktionäre ärgerliche Vorschrift: Wer Aktien mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust nur sehr eingeschränkt verrechnen, und zwar mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen. Nicht möglich ist die Verrechnung mit sonstigen Kapitaleinkünften, etwa aus Fonds, auf die die üblichen 25 Prozent Steuern zu zahlen sind.

Einzelfall wirft Grundsatzfrage auf

Im konkreten Einzelfall geht es um eine eher bescheidene Summe, die dahinter stehende Frage hält der Bundesfinanzhof jedoch für grundsätzlich bedeutend. Kläger in dem Fall sind zwei Eheleute aus Schleswig-Holstein, die 4.819 Euro Verlust aus einem Aktienverkauf im Jahr 2012 mit knapp 3.400 Euro anderen Kapitalerträgen verrechnen wollten. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein in der ersten Instanz hatten das abgelehnt.

Doch der Bundesfinanzhof hält diese Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten für einen verfassungswidrigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gibt es keinen Grund, Steuerzahler bei der Verrechnung von Verlusten aus Geldgeschäften unterschiedlich zu behandeln – je nachdem, ob die Verluste bei Aktiengeschäften oder anderen Kapitalanlagen anfallen.

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