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Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrücklage ist zu versteuern

Wichtig für Immobilienkäufer: Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung zur Frage der Instandhaltungsrücklage eine neue Rechtslage geschaffen.

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Hausmodell mit Paragrafenzeichen. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Berlin (dpa/tmn). Wer eine Immobilie nebst Inventar kauft, sollte dies im Kaufvertrag sorgfältig aufschlüsseln oder in einem extra Vertrag vereinbaren. „Das kann sich bei der Grunderwerbsteuer lohnen“, so Klocke. Denn für mitverkaufte Möbel, zum Beispiel Einbauküchen oder Markisen, deren Wert im Vertrag gesondert ausgewiesen wird, fällt keine Grunderwerbsteuer an.

Anders ist dies hingegen bei der Instandhaltungsrücklage, wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschied. Ein Immobilieneigentümer stritt sich mit seinem Finanzamt über die Frage, ob die Übernahme einer Instandhaltungsrücklage die Grunderwerbsteuer erhöht.

Urteil des Bundsfinanzhofes schafft neue Rechtslage bei der Instandhaltungsrücklage

Er hatte im Mai 2016 Miteigentum an Gewerbeimmobilien für 40.000 Euro erworben. Laut Kaufvertrag sollte der Anteil des Verkäufers an der Instandhaltungsrücklage auf den Käufer übergehen. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer inklusive der Instandhaltungsrücklage fest, wogegen der Eigentümer zunächst Einspruch und danach Klage einlegte. Allerdings ohne Erfolg. Das Finanzgericht Köln und auch der Bundesfinanzhof urteilten, dass die Instandhaltungsrücklage bei der Steuerberechnung nicht abzuziehen ist (Aktenzeichen: II R 49/17).

Das Urteil ist inzwischen im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit verbindlich. Bereits im März 2021 hatte das Bundesfinanzministerium darauf hingewiesen, dass die Urteilsgrundsätze auch beim Erwerb von Wohnungseigentum greifen. „Weil die Frage der Instandhaltungsrücklage bisher anders beurteilt wurde, gab es eine Übergangsregel“, weiß Klocke. Für alle Immobilienerwerbe mit Notarvertrag nach dem 20. Mai 2021 gilt hingegen die neue Rechtslage.


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