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Hausverkauf: Wann gilt die Immobilie als selbst genutzt?

Wer seine Immobilie selbst genutzt hat, kann beim Verkauf Steuern sparen. Aber was genau fällt unter Selbstnutzung?

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Wohnhäuser in einem Dorf nahe Rottweil. Bild: IMAGO / Silas Stein

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Berlin (dpa/tmn). Der Verkauf einer Immobilie kann steuerfrei sein. Und zwar entweder dann, wenn der Verkauf mehr als zehn Jahre nach dem Erwerb stattfindet. Oder aber, wenn die Immobilie zumindest in den letzten beiden Jahren vor dem Verkauf zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Auch eine Mitbenutzung durch eine andere Person, etwa eine Lebensgefährtin oder einen Ehegatten, steht der Selbstnutzung nicht entgegen, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Eine Selbstnutzung liegt auch dann vor, wenn die Wohnung unentgeltlich unterhaltsberechtigten Kindern überlassen wird, die alleine im Haushalt leben und Anspruch auf Kindergeld haben. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Wohnung Dritten überlassen wird – egal ob entgeltlich oder unentgeltlich. Das bestätigt ein Urteil des Düsseldorfer Finanzgerichts (Aktenzeichen: 14 K 1525/19 E,F).

Wohnung unentgeltlich der Mutter der Ehefrau überlassen

In dem konkreten Fall erwarb ein Ehepaar 2009 eine Eigentumswohnung und überließ diese unentgeltlich der Mutter der Ehefrau. Im Jahr 2016 veräußerte das Ehepaar die Eigentumswohnung, das Finanzamt besteuerte den Gewinn durch den Verkauf.

Dagegen klagte das Ehepaar mit der Begründung, dass eine Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten Kindern und anderen zivilrechtlich unterhaltsberechtigten Personen widersprüchlich sei. Zudem seien die zahlreichen Besuche der Ehefrau bei ihrer Mutter als Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken anzusehen.

Dagegen klagte das Ehepaar mit der Begründung, dass eine Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten Kindern und anderen zivilrechtlich unterhaltsberechtigten Personen widersprüchlich sei. Zudem seien die zahlreichen Besuche der Ehefrau bei ihrer Mutter als Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken anzusehen.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken habe nicht vorgelegen. Das Ehepaar habe die Wohnung nicht selbst genutzt, bloße Aufenthalte zu Besuchszwecken reichten nicht aus. Die Nutzung durch die Mutter könne dem Ehepaar nicht zugerechnet werden.

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