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Immobilien: Abnahme von Gemeinschaftseigentum durch alle Käufer

Was allen gehört, müssen auch alle gesehen haben – jeder Käufer muss Gemeinschaftseigentum persönlich abnehmen können.

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Baustelle Neubausiedlung mit Reihenhäusern. Bild: IMAGO / blickwinkel

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Berlin (dpa/tmn). Bei der Bauabnahme haben Käufer von Eigentumswohnungen einen Vorteil: Jeder von ihnen muss die Möglichkeit haben, persönlich das Gemeinschaftseigentum abzunehmen. Das ergibt sich aus der aktuellen Rechtsprechung, wie der Bauherren-Schutzbund (BSB) erklärt.

So kann sich die Abnahme hinzuziehen – und dann Ansprüche länger geltend gemacht werden. Denn die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt erst mit der Abnahme.

Nicht immer wird alles gleichzeitig fertig

Für die Abnahme der eigenen Wohnung ist der Erwerber alleine zuständig. Sie ist Sondereigentum. Das Gemeinschaftseigentum – etwa Flure, Fenster und Treppenhäuser – muss dagegen von allen Eigentümern abgenommen werden. In der Praxis wird dies laut BSB dadurch erschwert, dass nicht immer die ganze Anlage zur gleichen Zeit fertig wird.

Gerichte erklärten Klauseln für unzulässig

Manche Verträge sehen vor, dass das Gemeinschaftseigentum auch dann abgenommen ist, wenn nicht jeder Käufer die Möglichkeit hatte, diese persönlich zu erklären. Gerichte haben solche Klauseln nach Angaben des BSB bereits für unzulässig erklärt und eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums verneint.

Mit der Abnahme nimmt der Bauherr die vom Bauunternehmer erbrachte Werkleistung entgegen und bestätigt, dass das Gebäude im Wesentlichen so hergestellt ist wie vertraglich vereinbart.

Weitere Informationen

dejure.org
Rechtsgrundlage BGB Art. 634a

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