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Kein Steuervorteil bei verkaufter Lebensversicherung

Kapitalbildende Lebensversicherung: Bei der Auszahlung muss nur der halbe Ertrag versteuert werden – wenn Versicherte ein paar Punkte beachten.

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Berlin (dpa/tmn). Kapitalbildende Lebensversicherungen sind steuerlich begünstigt, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Doch werden sie verkauft oder zur Begleichung von Forderungen abgetreten, geht die Begünstigung verloren und der volle Ertrag aus der Lebensversicherung ist zu versteuern. Auch der Erwerber der Versicherung erhält bei Auszahlung keine Begünstigung. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin hin.

Kapitalbildende Lebensversicherungen sind Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen statt einer Rentenzahlung die Einmalauszahlung gewählt wird. Begünstigt sein können nach BVL-Angaben Kapitalversicherungen mit Sparanteil, Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung und Sterbegeldversicherung mit Sparanteil.

Bei regulärer Auszahlung nur Hälfte zu versteuern

Bei diesen Versicherungen muss laut Einkommensteuergesetz nur die Hälfte des Ertrags versteuert werden, wenn weitere Bedingungen erfüllt sind. „Als Ertrag zählt die Differenz zwischen den eingezahlten Beiträgen und der Versicherungssumme“, erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des BVL in Berlin.

Versicherungen, die nach nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, müssen für die Begünstigung eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren haben. Außerdem darf die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden. Für Versicherungen, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, muss dagegen bei Auszahlung das 62. Lebensjahr vollendet sein.

Erwerber muss Differenz voll versteuern

Aber: Mit dem Verkauf oder Abtretung der Lebensversicherung geht die Begünstigung verloren. Dann muss der Ertrag aus der Lebensversicherung komplett versteuert werden. Auch der Erwerber verliert die Begünstigung: Er muss den vollen Differenzbetrag zwischen seinen Aufwendungen, die er für den Erwerb der Versicherung hatte, und der Versicherungssumme versteuern.

„Dies sollte unbedingt bedacht werden, wenn eine Lebensversicherung derart genutzt wird“, rät Rauhöft. Gegebenenfalls gibt es andere Möglichkeiten zur Begleichung einer Forderung.

Der Rückkauf der Lebensversicherung von der Versicherungsgesellschaft, beispielsweise bei Kündigung der Versicherungsvertrages, ist dagegen nicht schädlich für die Begünstigung.

Weitere Informationen

www.gesetze-im-internet.de: § 20 EStG
Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 6 Einkommensteuergesetz: Steuerliche Vergünstigung

www.gesetze-im-internet.de: § 52 EStG
Paragraf 52 Absatz 28 Satz 7 Einkommensteuergesetz: Nach Vollendung des 62. Lebensjahres

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